Jetzt Ihre Titelidee rechtzeitig mit einer Titelschutzanzeige schützen

Mit der Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin schützen Sie Ihren Titel bereits vor Erscheinen des Werkes nach §§ 5, 15 Markengesetz.

Ihre Idee für den Titel eines Werkes schützen Sie mit einer Titelschutzanzeige

Mit einer Titelschutzanzeige schützen Sie die Titel Ihrer Werke bereits vor dem Erscheinen nach §§ 5, 15 Markengesetz – ganz gleich ob es um Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften geht, um Radio- oder TV-Sendungen, Filme, Software, Apps, Spiele, Blogs, Theaterstücke, Veranstaltungen, Events oder Messen.

Titelschutz

Ein Titel ist der Name oder die besondere Bezeichnung von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Radio-, TV-Sendungen, Filme, Software, Spiele, Blogs, Theaterstücke, Veranstaltungen, Events oder Messen.
Grundsätzlich entsteht das Titelrecht mit der tatsächlichen Aufnahme und Benutzung des Werktitels, vorausgesetzt, dieser besitzt die nötige Unterscheidungskraft. Bei Druckschriften erfolgt die Benutzungsaufnahme regelmäßig mit dem Erscheinen des Werkes.

Titelschutzanzeige

Da für die Idee des Titels eines Werkes bereits in der Entstehungsphase ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, ist die sog. Titelschutzanzeige anerkannt. Für die Entstehung des Titelschutzes ist dabei die öffentliche Ankündigung des Werkes unter seinem Titel (Titelschutzanzeige) der tatsächlichen Benutzungsaufnahme durch Erscheinen gleichzustellen, wenn das Werk in angemessener Frist unter dem Titel erscheint.
Lediglich intern bleibende Vorbereitungs- und Herstellungsmaßnahmen oder die Ankündigung des Titels auf der eigenen Webseite reichen nicht aus, um Titelschutz entstehen zu lassen.

Titelschutz-Zeitschriften

Fachzeitschriften für Titelschutzanzeigen sind u.a.:

Kosten einer Titelschutzanzeige

Um wirksam zu sein, muss eine Titelschutzanzeige in branchenüblicher Weise veröffentlicht werden. Die Schaltung einer Anzeige in Fachzeitschriften wie dem Titelschutzanzeiger, Börsenblatt oder dem Titelschutz-Magazin ist nicht kostenlos. Die Kosten für die Schaltung einer Titelschutzanzeige etwa im Titelschutzanzeiger betragen 150 EUR (zzgl. MwSt.), im rundy Titelschutz-Journal 115 EUR (zzgl. MwSt.) und im Titelschutz-Magazin 45 EUR (zzgl. MwSt.).
Tipp: Mit einer Sammelanzeige können mehrere Titel oder Titelalternativen in einer Titelschutzanzeige beantragt werden.

Titelschutz in Deutschland und Österreich

Grundsätzlich besteht Titelschutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, außer es handelt sich um einen Werktitel mit nur regionaler Zielgruppe, z.B. eine Lokal- oder Regionalzeitung. Titelschutz in Deutschland besteht nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Der Titelschutz in Österreich ist gesetzlich in § 80 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Jetzt Titelschutzanzeige beauftragen

Mit einer Titelschutzanzeige kann der Schutz eines Werktitels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint. Die Registrierung einer Domain oder die Nennung Ihres Titels auf einer privaten Internetseite ist in der Regel nicht ausreichend, um Ihren Titel vor Fertigstellung eines Werkes zu schützen.
§ 5 Absatz 3 MarkenG definiert Werktitel als "Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken". .
(Beispiel) Titelschutzanzeige

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme(n) ich/wir (für Mandanten) Titelschutz in Anspruch für:

… (Titel)

in allen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzungen, Schriftarten und Zusätzen für Medien, insbesondere für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, einschließlich CD-ROM, CD-I, DVD und Bluray, ferner für elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Online-Medien, Online- und Offline-Dienste sowie sonstige Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art, für Domain-Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen, für Event-Merchandising sowie für Messen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen aller Art.

… (Absender)

In Zusammenarbeit

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